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Allgemeine Einkaufsbedingungen.

I.        Allgemeines

1.       Für alle Lieferungen sind ausschließlich die allgemeinen Einkaufsbedingungen der ELSCHUKOM GmbH maßgebend. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

2.       Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen der ELSCHUKOM GmbH abweichende Geschäftsbedingungen erkennt ELSCHUKOM nur insoweit zu, als die ELSCHUKOM GmbH ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt.

3.       Mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung der ELSCHUKOM GmbH.

4.       Etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen werden nicht länger anerkannt.

5.    Die nachfolgenden Bestimmungen finden ausschließlich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen ELSCHUKOM (Unternehmer) und dem Lieferanten (ebenfalls Unternehmer) Anwendung. Sie gelten ausdrücklich nicht im Rechtsverkehr des Verwenders mit einem Verbraucher (§ 13 BGB). Sie gelten zudem nicht für Bau- und Bauträgerverträge. 

II.       Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

1.       Bestellungen und Vereinbarungen sind für die ELSCHUKOM GmbH nur insoweit verbindlich, als die ELSCHUKOM GmbH sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

2.       Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.

3.       Alle für die Vorbereitung und Unterbreitung eines Angebots entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.       Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist die ELSCHUKOM GmbH zum Rücktritt berechtigt.

5.       Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

III.     Lieferung

1.       Der Lieferant steht für die Beschaffung der Waren und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen verschuldensunabhängig uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos). 

2.       Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die schriftliche Bestätigung des Wareneingangs bei der ELSCHUKOM GmbH. Die ELSCHUKOM GmbH ist verpflichtet, den Eingang der Ware unverzüglich zu bestätigen.

3.       Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung aller Waren „geliefert verzollt“ („DDP“ gemäß den neuesten Incoterms). Ist die Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

4.       Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich die ELSCHUKOM GmbH zu benachrichtigen.

5.       Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die der ELSCHUKOM GmbH wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Sekundäransprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

6.       Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch die ELSCHUKOM GmbH oder einen Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

7.       Zusammen mit der Lieferung der Waren stellt der Lieferant der ELSCHUKOM GmbH Kopien der erforderlichen Lizenzen zur Verfügung. Für zum Lieferumfang gehörende Software erhält ELSCHUKOM mit der Lieferung einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Die zulässige Nutzung umfasst insbesondere die Vervielfältigung, das Laden und Ablaufen lassen der Software, ferner auch die unter Lizenzierung, Vermietung oder jede sonstige Überlassung der Software innerhalb von der ELSCHUKOM GmbH oder mit der ELSCHUKOM GmbH verbundener Unternehmen.

8.       Zu Teillieferungen oder Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin ist der Lieferant ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der ELSCHUKOM GmbH nicht berechtigt. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von der ELSCHUKOM GmbH bei einer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

9.       Die ELSCHUKOM GmbH haftet nicht für unvorhergesehene Kosten, die dem Lieferanten im Zuge der Fertigung, Installation, Montage oder anderen, mit den Waren in Zusammenhang stehenden Arbeiten, entstehen.

10.   Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt der Lieferant alle erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

11.   Design, Herstellung, Installation und andere, durch oder im Namen des Lieferanten aufgrund des Vertrags zu leistenden Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen.

12.   Als Mindestforderung haben die Waren allen einschlägigen Qualitäts- und Zertifizierungsstandards zu entsprechen, insbesondere den allgemeingültigen Werkstoffnormen, speziell den jeweils vereinbarten Liefervereinbarungen für den jeweiligen Werkstoff oder Rohstoff oder die betroffene Fertigware sowie den unter Ziffer XI.4 genannten Vorschriften.

13.   Die gelieferten Waren müssen dem vereinbarten Bestelltext und eventuell zugehörigen technischen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Datenblättern, Spezifikationen) und vereinbarten Mustern entsprechen. Der Lieferant wird jeweils unverzüglich prüfen, ob eine von der ELSCHUKOM GmbH vorgelegte Bestellung fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend von den bekannten technischen Unterlagen oder Mustern ist. Erkennt der Lieferant, dass dies der Fall ist, so wird er die ELSCHUKOM GmbH unverzüglich verständigen.

14.   Bei Drahtlieferungen muss die Drahtoberfläche auf der Spule optisch sauber, frei von Oxydationen oder anderen Kontaminationen sowie frei von Fingerabdrücken sein, gleichmäßig gespult und bis an die Spulenflansche spaltenfrei verlegt. Des Weiteren gilt – sofern in der Bestellung nichts anderes spezifiziert wurde:

a.       Schutz der Drahtoberflächen der Spule durch Banderolen

b.       Verpackung der Spulen auf Flanschen aufliegend

c.       Schutz durch geeignete Umverpackung gegen mechanische und Umwelteinflüsse (z.B. Kartonagen, geschlossene Kisten)

d.       Befestigung in einer Umverpackung befindlichen Spulen auf geeigneten Paletten bzw. Lieferung auf Gitterboxpalette.

Jedes Gebinde muss mit einem Etikett mit folgenden Informationen versehen sein:

a.       ELSCHUKOM-Artikelnummer

b.       Bezeichnung / Materialname

c.       Abmessung

d.       Netto-Gewicht

e.       Serien- bzw. Losnummer

f.        Herstellungsdatum

g.       RoHS Konformität

h.       Ohm/m Angabe (Ist-Wert)

15.   Jeder Lieferung müssen die entsprechenden Prüfzertifikate sowie die erforderlichen Konformitätserklärungen beiliegen.

16.   Der Lieferant hat die Waren so zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Bearbeiten, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für die ELSCHUKOM GmbH bestimmt zu kennzeichnen.

IV.      Höhere Gewalt

1.       Für den Fall, dass der Lieferant an der Erfüllung seiner ihm gemäß dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses von höherer Gewalt vorübergehend gehindert ist, wird die Erfüllung dieser Verpflichtung, solange das Ereignis höherer Gewalt besteht, ausgesetzt.

2.       Sollten die Umstände, die ein Ereignis höherer Gewalt begründen, mehr als 30 Tage anhalten, hat die ELSCHUKOM GmbH das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten mit unmittelbarer Wirkung und ohne Schadensersatzpflicht aufzuheben.

3.       Ein Ereignis höherer Gewalt auf Seiten des Lieferanten kann weder in einem Mangel an Personal, Produktionsmaterialien oder Ressourcen, Streik, Vertragsbruch seitens Dritter, die der Lieferant zur Erfüllung eingeschaltet hat, oder finanziellen Problemen des Lieferanten liegen, noch in dem Unvermögen, die notwendigen Lizenzen für die zu liefernde Software oder die notwendigen rechtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bevollmächtigungen für die zu liefernden Waren oder Dienstleistungen beizubringen.

4.       Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die ELSCHUKOM GmbH für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist die ELSCHUKOM GmbH – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich der Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

 

V.       Dienstleistungen

1.       Der Lieferant hat die Dienstleistungen mit der erforderlichen Sachkunde und Sorgfalt unter Einsatz geeigneter Materialien und ausreichend qualifiziertem Personal zu erbringen.

2.       Der Lieferant haftet uneingeschränkt für sämtliche Dritte, denen er sich bei der Erbringung der Dienstleistung bedient.

3.       Nur eine schriftliche Bestätigung durch die ELSCHUKOM GmbH stellt eine Abnahme der erbrachten Dienstleistung dar. Die Abnahme erfolgt durch eine Abnahmeerklärung und den dazugehörigen Abnahmeprotokollen.

 

VI.     Eingangsprüfung von Lieferungen

1.       Bei Wareneingang findet eine Untersuchung der Ware durch die ELSCHUKOM GmbH nur im Hinblick auf offenkundige Schäden insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Qualitätsabweichungen der Lieferung statt, sofern nicht mit dem Lieferanten in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist.

2.       Mängel werden von der ELSCHUKOM GmbH unverzüglich nach Entdeckung gerügt.

3.       Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

VII.    Qualitätssicherung und Mängelrüge

1.       Eine Prüfung der gelieferten Waren oder bereitgestellten Dienstleistungen durch die ELSCHUKOM GmbH gilt nicht als Annahme. Die Annahme der Waren erfolgt stets unter dem Vorbehalt hinsichtlich Güte, Beschaffenheit und Menge. Prüfung oder Annahme durch die ELSCHUKOM GmbH entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen, Zusagen oder Gewährleistungen.

2.       Der Lieferant unterhält ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001 oder vgl. und wird seine Produkte entsprechend diesen Regeln herstellen. Darüber hinausgehende Anforderungen sind produktspezifisch und in separaten Spezifikationsdokumenten hinterlegt. Der Lieferant vergewissert sich unverzüglich nach Eingang der Bestellung, ob er die Anforderungen mit seinem Qualitätssicherungssystem erfüllen kann.

3.       Der Lieferant verpflichtet sich, die Qualität seiner Erzeugnisse vor der Lieferung an die ELSCHUKOM GmbH so zu prüfen, dass eingehende Sendungen nur auf äußerliche Transportschäden überprüft werden müssen.

4.       Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung seiner Erzeugnisse Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten, so wird er diese vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern.

5.       Der Lieferant wird über die Durchführung vorgenannter Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird der ELSCHUKOM GmbH im nötigen Umfang Einsicht gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. Art, Umfang und Aufbewahrungsfristen dieser Aufzeichnungen und Muster sind produktspezifisch und müssen mindestens den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

6.       Die ELSCHUKOM GmbH wird die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitätsabweichungen prüfen. Dabei sind für Stückzahlen, Gewichte, Maße sowie physikalische Werte, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von der ELSCHUKOM GmbH bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen dem Auftraggeber in ausdrücklicher Beschränkung des § 377 HGB nicht.

7.       Eine Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.  Die Verjährungsfrist beträgt – außer in den Fällen der Arglist – 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8.       Ist die Ware für die ELSCHUKOM GmbH nicht verwendbar, hat der Lieferant innerhalb von zwei Wochen ab Mängelanzeige die betroffene Ware bei der ELSCHUKOM GmbH auf eigene Kosten abzuholen bzw. die Dienstleistungen gemäß den Vorgaben von der ELSCHUKOM GmbH zu erbringen. Versäumt es der Lieferant, die Waren innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abzuholen, kann die ELSCHUKOM GmbH die Ware dem Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr – unbeschadet sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Rechte – zurückschicken. Weitere Rechte von der ELSCHUKOM GmbH bleiben unberührt.

9.       Sollte die ELSCHUKOM GmbH berechtigten Grund zur Annahme haben, dass der Lieferant die Waren oder Dienstleistungen nicht wie vereinbart liefert bzw. erbringen kann oder wird, hat die ELSCHUKOM GmbH das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. zurückzutreten. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte von der ELSCHUKOM GmbH bleiben hiervon unberührt.

10.   ELSCHUKOM stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffen-heit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung zu.

VIII.   Nachweis- und Informationspflicht

1.       Der Lieferant wird es der ELSCHUKOM GmbH in angemessenen Zeitabständen ermöglichen, sich von der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen zu überzeugen. Der Lieferant wird der ELSCHUKOM GmbH zu diesem Zweck in angemessenem Umfang und nach vorheriger Vereinbarung eines Termins Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren und während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Verfügung stellen.

2.       Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien, Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner von Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Waren oder sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant die ELSCHUKOM GmbH so rechtzeitig benachrichtigen, dass die ELSCHUKOM GmbH prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Lieferant nach sorgfältiger Prüfung solche Auswirkungen für ausgeschlossen halten kann.

3.       Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Waren fest (Qualitätseinbrüche), wird er der ELSCHUKOM GmbH hierüber und über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigen.

4.       Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Waren, oder falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Mangels an Waren unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Waren betroffen sein könnten.

5.       Der Lieferant wird die ELSCHUKOM GmbH über sein Kennzeichnungssystem oder seine sonstigen Maßnahmen so informieren, dass die ELSCHUKOM GmbH im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen kann.

IX.     Zahlung und Preise

1.       Alle im Vertrag genannten Einkaufspreise gelten als Festpreise.

2.       Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Mehrwert- bzw. Umsatzsteuern (MwSt.), Verbrauchssteuern oder ähnlichen Steuern.

3.       Unterliegen die in diesem Vertrag beschriebenen Geschäfte Mehrwert- bzw. Umsatzsteuern (MwSt.), Verbrauchssteuern oder ähnlichen Steuern, ist der Lieferant berechtigt, diese gegenüber der ELSCHUKOM GmbH auszuweisen. Die ELSCHUKOM GmbH wird diese Steuern zuzüglich zum vereinbarten Preis entrichten.

4.       Der Lieferant ist für das Abführen der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuern (MwSt.), Verbrauchssteuern oder ähnlicher Steuern an die zuständigen Behörden bzw. Finanzämter verantwortlich. Der Lieferant wird Rechnungen so erstellen, dass die ELSCHUKOM GmbH die Möglichkeit zu Vorsteuerabzügen hat. Der Lieferant wird die ELSCHUKOM GmbH auch darüber informieren, ob sich die ELSCHUKOM GmbH gegebenenfalls auf steuerliche Ausnahmen berufen kann und in welchem Umfang diese in Anspruch genommen werden können.

5.       Eventuell anfallende Lizenzgebühren sind ebenso wie die Verpackung im Einkaufspreis enthalten.

6.       Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. der Erbringung der Leistung.

7.       Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

8.       Sollte eine Zahlung durch die ELSCHUKOM GmbH nicht innerhalb der vorgenannten Frist erfolgen, beschränkt sich die Haftung von der ELSCHUKOM GmbH gegenüber dem Lieferanten auf einen Verzugsschaden von jährlich 6% vom ausstehenden Geldbetrag.

9.       Die ELSCHUKOM GmbH kann die Zahlung verweigern, solange der Lieferant nicht alle seine Leistungen bewirkt hat. In diesem Fall tritt kein Verzug ein.

10.     Die ELSCHUKOM GmbH darf Forderungen des Lieferanten gegen die ELSCHUKOM GmbH verrechnen mit Forderungen, die die ELSCHUKOM GmbH gegen den Lieferanten hat.

X.      Umweltschutz

1.       Die Partner verpflichten sich bei allen Produkten, die in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen, zutreffende Umweltaspekte zu berücksichtigen. Insbesondere sollen bei der Auswahl von Einsatzmaterialien, bei Produkten, Verpackung, Transport und Entsorgung am Ende der Produktlebensdauer möglichst umweltschonende Alternativen bevorzugt werden. Dafür und zur Erfüllung zutreffender gesetzlicher Vorschriften nötige Betrachtungen werden auch vom Lieferanten angestellt und diesbezügliche Erkenntnisse und Informationen der ELSCHUKOM GmbH möglichst frühzeitig übermittelt.

2.       Die Erfüllung obiger Punkte kann am zuverlässigsten durch die Anwendung eines Umweltmanagementsystems, z.B. nach DIN EN ISO 14001 erreicht werden.

XI.     Gewährleistungen

Der Lieferant gewährleistet gegenüber der ELSCHUKOM GmbH,

1.       dass sich die Waren für den beabsichtigten Verwendungszweck eignen und sie neu, von guter Qualität, Design, Material, Konstruktion, Herstellung und frei von Mängeln sind und

2.       dass die Waren und Dienstleistungen den Spezifikationen, genehmigten Mustern und allen übrigen technischen Anforderungen (elektrisch, geometrisch, generell physikalisch) entsprechen, welche bei den Bestellungen durch die ELSCHUKOM GmbH vorgegeben werden;

3.       dass die Waren frei von Rechten Dritter, insbesondere dinglicher Belastungen sind;

4.       dass die Waren und Dienstleistungen im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (einschließlich arbeitsrechtlicher Normen), der EG Richtlinie 2001/95 hinsichtlich allgemeiner Produktsicherheit, den gesetzlichen Vorschriften REACH & RoHS und anderen Umwelt-EU-Richtlinien, insbesondere 2002/95/EC-ROHS, 2005/69/EC-PAHS, 2006/122/EC-PFOS, 2006/197/EC-REACH gefertigt und geliefert bzw. erbracht werden;

5.       dass die Waren und Dienstleistungen zusammen mit allen für deren ordnungsgemäße und sichere Verwendung notwendigen Informationen und Instruktionen bereitgestellt werden;

6.       dass alle erforderlichen Lizenzen hinsichtlich der Waren vorhanden und gültig sind und dass der Umfang der Lizenzen in vollem Umfang die beabsichtigte Nutzung der Waren deckt und dass alle diese Lizenzen das Recht auf Übertragung beinhalten sowie das Recht, Unterlizenzen zu gewähren;

7.       dass die ELSCHUKOM GmbH für Waren oder Substanzen, die chemische oder gefährliche Stoffe beinhalten, schriftliche und detaillierte Angaben über deren Zusammensetzung und deren Eigenschaften zur Verfügung gestellt werden. Der Lieferant wird die ELSCHUKOM GmbH ferner auf alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und sonstigen Erfordernisse in Bezug auf solche Waren oder Substanzen hinweisen, um die ELSCHUKOM GmbH in die Lage zu versetzen, betroffene Waren ordnungsgemäß und auf sichere Art zu transportieren, lagern, verarbeiten, verwenden und entsorgen zu können.

XII.    Open-Source-Software Garantie

Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren keine Kompetenz mit Open-Source-Software beinhalten. „Open-Source-Software“ bedeutet in diesem Zusammenhang:

1.       Jegliche Software, die als Bedingung für deren Verwendung, Modifizierung und / oder Vertrieb erfordert, dass diese Software:

a.       in Quellcode-Form bekannt gegeben oder vertrieben wird und / oder

b.       lizenziert wird zum Zwecke der Fertigstellung abgeleiteter Werke; und / oder

c.       nur frei von durchsetzbaren Rechten geistigen Eigentums weiter vertrieben werden kann

und / oder

2.       Jegliche Software, die eine unter Ziffer 1 erwähnte Software enthält oder daraus abgeleitet oder statisch oder dynamisch damit verbunden ist.

XIII.   Angaben und Unterlagen für den Außenhandel; Zollvorschriften

1.       Der Lieferant ist verpflichtet, die ELSCHUKOM GmbH über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, chinesischen, taiwanesischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten.

2.       Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, bei Lieferung der Waren jeweils die folgenden Außenhandelsdaten zur Verfügung zu stellen:

a.       Einreihung der Waren in die Handelsstatistik (Statistische Warennummer)

b.       Ursprungsland

c.       Kennzeichnung und Klassifizierung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen

d.       auf Anforderung die Bereitstellung eines Ursprungszeugnisses oder Präferenznachweises

e.       auf Anforderung die Ausstellung einer Langzeit-Lieferantenerklärung

3.       Der Lieferant ist verpflichtet, die ELSCHUKOM GmbH unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an der ELSCHUKOM GmbH gelieferten Waren aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.

XIV.   Sach- und Rechtsmängel

1.       Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

2.       Ist die Ware mangelhaft, fehlt eine zugesicherte Eigenschaft oder verletzt der Lieferant eine Garantie, kann die ELSCHUKOM GmbH

a.       nach ihrer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist verlangen oder

b.       falls die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolglos bleibt, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

3.       Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht der ELSCHUKOM GmbH zu. Der Lieferant kann die gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ist nachzuerfüllen, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.

4.       Bei beanstandeter Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie das Eigentum an den beanstandeten Waren im Zeitpunkt der Mitteilung über den Mangel auf den Lieferanten zurück. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass die ELSCHUKOM GmbH die Ware für den Lieferanten verwahrt.

5.       Der Lieferant trägt alle Kosten für Reparatur, Ersatz und Transport und erstattet der ELSCHUKOM GmbH alle Kosten und Auslagen (insbesondere Inspektions- bzw. Überprüfungs-, Bearbeitungs-, Abfertigungs- und Lagerkosten), die der ELSCHUKOM GmbH in diesem Zusammenhang nachweislich entstanden sind.

6.       Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht der ELSCHUKOM GmbH in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

7.       Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant die ELSCHUKOM GmbH auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

8.       Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in drei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrenübergang).

9.       Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungspflichten durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorzunehmen.

10.   Entstehen der ELSCHUKOM GmbH infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine über den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

11.   Der Lieferant hat das Verschulden eines Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.

XV.    Eigentum und Schutzrechte

1.       Alle Angaben, Spezifikationen, Zeichnungen, Informationen, Formen, Schablonen, Entwürfe, Werkzeuge und andere Materialien (im Folgenden: „Materialien“), die von der ELSCHUKOM GmbH bereitgestellt werden oder die durch den Lieferanten auf Kosten von der ELSCHUKOM GmbH hergestellt werden, gehen in das Eigentum der ELSCHUKOM GmbH über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Materialien für die ELSCHUKOM GmbH unentgeltlich verwahrt. Der Lieferant wird die Materialien auf erstes Anfordern an die ELSCHUKOM GmbH herausgeben. Der Lieferant hat die Materialien deutlich als Eigentum von der ELSCHUKOM GmbH zu kennzeichnen und sie sicher für die ELSCHUKOM GmbH auf eigene Gefahr zu verwahren. Der Lieferant darf die Materialien ausschließlich zum Zwecke der Ausführung des Vertrags benutzen.

2.       Der Lieferant gewährleistet und steht dafür ein, dass die Waren und Dienstleistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und keine Schutzrechte Dritter verletzen.

XVI.  Haftungsfreistellung

1.       Der Lieferant verpflichtet sich, die ELSCHUKOM GmbH von etwaigen Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten freizustellen und der ELSCHUKOM GmbH den entstehenden Schaden, die Kosten und Aufwendungen, insbesondere den entgangenen Gewinn und die Kosten der Rechtsverfolgung, zu ersetzen oder – nach Wahl von der ELSCHUKOM GmbH – entsprechende Forderungen auf eigene Kosten abzuwehren.

2.       Die ELSCHUKOM GmbH setzt den Lieferanten schriftlich von einem solchen Anspruch in Kenntnis. Der Lieferant wird im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch jede zumutbare, von der ELSCHUKOM GmbH geforderte Unterstützung leisten.

3.       Falls Dritte berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten geltend machen und die Nutzung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen untersagt wird, hat der Lieferant auf eigene Kosten nach Wahl von der ELSCHUKOM GmbH entweder:

a.       für die ELSCHUKOM GmbH Lizenz zu erwirken oder

b.       die Waren und Dienstleistungen durch ein schutzrechtsfreies, funktionales Äquivalent zu ersetzen oder entsprechend abzuändern.

4.       Gelingt es dem Lieferanten nicht, der ELSCHUKOM GmbH das Recht auf Nutzung der Waren oder Dienstleistungen zu beschaffen oder die Waren oder Dienstleistungen entsprechend zu ersetzen oder abzuändern, kann die ELSCHUKOM GmbH den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erstattet der Lieferant der ELSCHUKOM GmbH den Kaufpreis zurück. Die Verpflichtung des Lieferanten gemäß Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt.

5.       Unbeschadet aller weiteren, vertraglichen und gesetzlichen Rechte stellt der Lieferant die ELSCHUKOM GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und haftet für alle Schäden, Verluste und Aufwendungen, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Mangel oder auf eine sonstige Vertragsverletzung zurückzuführen sind.

6.       Der Lieferant stellt die ELSCHUKOM GmbH von allen Ansprüchen frei, die ein Kunde ELSCHUKOMs („Kunde“) aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, des Herstellers im Sinne des §4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt. Der Einwand, dass die Aussage berichtigt wurde, kann ausschließlich dann erhoben werden, wenn diese Berichtigung vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts zwischen ELSCHUKOM GmbH und dessen Kunden erfolgte.

XVII.  Produkthaftung und Rückruf

1.       Für den Fall, dass die ELSCHUKOM GmbH aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, die ELSCHUKOM GmbH von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

2.       Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer XVII.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

3.       Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.       Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Artikels ist, wird die ELSCHUKOM GmbH den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn die Untersuchung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Artikels ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.

XVIII. Beistellung

1.       Von der ELSCHUKOM GmbH gegen Bezahlung oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen („Beistellungen“) bleiben Eigentum von der ELSCHUKOM GmbH.

2.       Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellung erfolgen für die ELSCHUKOM GmbH. Es besteht Einvernehmen, dass die ELSCHUKOM GmbH im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Gesamterzeugnis Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen ist, die insoweit vom Lieferanten für die ELSCHUKOM GmbH verwahrt werden.

3.       Die ELSCHUKOM GmbH behält sich das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung durch die Beistellung entstandener Ansprüche vor.

4.       Der Lieferant ist zur Weiterveräußerung der unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Lieferant tritt der ELSCHUKOM GmbH schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lieferant ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.

5.       Die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer können von der ELSCHUKOM GmbH widerrufen werden, wenn der Lieferant seinen Verpflichtungen der ELSCHUKOM GmbH gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Die ELSCHUKOM GmbH kann die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht oder beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der für die ELSCHUKOM GmbH bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so wird die ELSCHUKOM GmbH auf Verlangen insoweit Sicherungen nach eigener Wahl freigeben.

XIX.  Zurückbehaltungsrecht und Beendigung

1.       Die ELSCHUKOM GmbH ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist.

2.       Die ELSCHUKOM GmbH ist weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

a.       beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,

b.       der Lieferant seine Zahlungen einstellt

c.       Beim Lieferant der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet,

d.   vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder

e.       wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird.

3.       Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziffern 1 und 2 analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.

4.       Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so ist die ELSCHUKOM GmbH vom Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn die ELSCHUKOM GmbH an der Teilleistung kein Interesse hat.

5.       Sofern die ELSCHUKOM GmbH aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt, hat der Lieferant die der ELSCHUKOM GmbH hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.

6.       Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer XIX enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

XX.    Vertraulichkeit und Geheimhaltung

1.       Alle durch die ELSCHUKOM GmbH zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an die ELSCHUKOM GmbH notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum der ELSCHUKOM GmbH. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung sind alle von der ELSCHUKOM GmbH stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an die ELSCHUKOM GmbH zurückzugeben oder zu vernichten. Die ELSCHUKOM GmbH behält sich das Recht an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit der ELSCHUKOM GmbH diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

2.       Erzeugnisse, die nach von der ELSCHUKOM GmbH entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen von der ELSCHUKOM GmbH angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge von der ELSCHUKOM GmbH.

3.       Der Vertragsinhalt wird vom Lieferanten vertraulich behandelt.

XXI.   Datenschutz

Im Rahmen der geschäftsmäßigen Beziehung mit dem Lieferanten der ELSCHUKOM GmbH werden hieraus resultierende Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert, verarbeitet, geändert und gegebenenfalls gelöscht.

XXII.  Sonstiges

1.       Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die ELSCHUKOM GmbH darf der Lieferant weder Unteraufträge erteilen, noch Rechte aus dem Vertrag übertragen, verpfänden oder abtreten. Ein im Voraus gebilligter Unterauftrag bzw. eine genehmigte Übertragung, Verpfändung oder Abtretung entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag.

2.       Weder Versäumnisse noch Verzug in der Geltendmachung oder Durchsetzung seitens ELSCHUKOM bedeuten den Verzicht auf Rechte oder Ansprüche von der ELSCHUKOM GmbH nach dem Vertrag.

3.       Jeder Partner benennt dem anderen in schriftlicher Form einen Qualitätssicherungsbeauftragten, der die Durchführung dieser Vereinbarung zu koordinieren und damit zusammenhängende Entscheidungen zu treffen oder herbeizuführen hat. Ein Wechsel der Beauftragten ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4.       Für den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.

5.       Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechselsachen und Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen, ist für beide Seiten 98669 Veilsdorf, Bundesrepublik Deutschland. Das Recht der ELSCHUKOM GmbH, den Lieferanten an seinem Firmensitz zu verklagen, bleibt – außer den Fällen der Ziffer XXII.6. – unberührt.

6.       Hat der Lieferant seinen Firmensitz außerhalb der Europäischen Union und besteht zwischen diesem Land und der Bundesrepublik Deutschland kein Rechtshilfeabkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile und ist das Land, in welchem der Lieferant seinen Sitz hat, dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche beigetreten, so wird als Schiedsgericht die Industrie- und Handelskammer zu Coburg vereinbart. Das anwendbare materielle Recht ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Die Sprache des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist deutsch. Der Schiedsspruch wird von beiden Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges als verbindlich anerkannt.

7.       Im Falle eines vom Lieferanten veranlassten Rechtsstreits vor nichtdeutschen Gerichten ist der Lieferant verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und der ELSCHUKOM GmbH alle Kosten zu ersetzen, die ihr in diesem Zusammenhang entstanden sind, insbesondere Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Reisekosten und Unterbringungskosten.

8.       Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Bei allen Fassungen dieses Textes ist die deutsche Fassung maßgeblich.

9.       Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

XXIII. Fremdfirmenmanagement

1.       Der Lieferant ist verpflichtet, alle Vorschriften und Anweisungen der ELSCHUKOM GmbH in Bezug auf Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Betreten und Befahren des Werksgeländes, Ausweispflicht u.ä. zu befolgen, die die ELSCHUKOM GmbH ihm bei Arbeiten an unserem Standort zur Verfügung stellt bzw. erteilt. Der Lieferant wird sich aktiv über bestehende Vorschriften für Fremdfirmen informieren. Ein entsprechendes Belehrungsblatt wird ihm vom jeweiligen Ansprechpartner zur Kenntnisnahme und Unterschrift vorgelegt.

2.       Personen, die in Erfüllung eines Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der ELSCHUKOM GmbH verursacht wurden.

XXIV. Compliance und Mindestlohn

1.       Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit der ELSCHUKOM GmbH weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.

2.       Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit der ELSCHUKOM GmbH keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.

3.       Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant die ELSCHUKOM GmbH von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die der ELSCHUKOM GmbH in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

4.       Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach DIN EN ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die Verantwortung für die Umwelt betreffen (www.unglobalcompact.org).

5.       Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1. bis 4. hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und der ELSCHUKOM GmbH über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant die ELSCHUKOM GmbH innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um künftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behält sich die ELSCHUKOM GmbH das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

6.       Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 1 bis 4. behält sich die ELSCHUKOM GmbH das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

XXV.  Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz von ELSCHUKOM zuständig ist. ELSCHUKOM ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

XXVI. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen der ELSCHUKOM GmbH berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung ersetzt.